Satzung
des Förder- und Alumni-Vereins Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) | Der Verein führt den Namen "historiæ faveo. Förder- und Alumni-Verein Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ". |
(2) | Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. |
(3) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) | Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordung. So unterstützt der Verein u.a. Veranstaltungen (Tagungen, Vorträge, Exkursionen, Tutorien), fördert Buch- und Zeitschriftenbeschaffungen, prämiert studentische Arbeiten, pflegt Kontakte zu ehemaligen Studierenden und Mitarbeitern und setzt sich für die Vermittlung von fachwissenschaftlichen Ergebnissen an eine breitere Öffentlichkeit ein. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. |
(2) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in § 58 der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. |
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen. |
(2) | Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. |
(3) | Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. |
(4) | Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig. |
(5) | Ein Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluß über den Ausschluß endgültig. |
§ 4 Beiträge
(1) | Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im ersten Viertel des Jahres fällig. |
(2) | In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Jahresberichte entgegenzunehmen, zu beraten und den Vorstand zu entlasten; die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen; die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer zu wählen bzw. abzuberufen (die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein); über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen; über Berufungen gegen einen Vorstandsbeschluß und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern zu befinden. |
(2) | Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich oder per Email über die Mailingliste durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. |
(3) | Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). |
(4) | Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. |
(5) | Der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter/eine besondere Versammlungsleiterin bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. |
§ 7 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit
(1) | Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. |
(2) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
(3) | Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. |
(4) | Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. |
(5) | Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. |
§ 8 Vorstand
(1) | Der Vorstand setzt sich im Sinne von § 26 BGB aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin und einem Schriftführer/einer Schriftführerin zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. |
(2) | Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
(3) | Dem erweiterten Vorstand gehört ferner kraft Amtes der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin des Historischen Seminars an. |
(4) | Der erweiterte Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. |
(5) | Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
(6) | Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. |
(7) | Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. |
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) | Der Wissenschaftliche Beirat hat maximal fünf Mitglieder. Drei Mitglieder werden durch die Professoren und Professorinnen des Historischen Seminars benannt, wobei nach Möglichkeit alle Fachgebiete vertreten sein sollen. Die drei benannten Mitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren. Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin des Historischen Seminars kann nicht zugleich Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats sein. |
(2) | Der Wissenschaftliche Beirat steht dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite. |
§ 10 Kassenprüfer
(1) | Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
(2) | Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen. Sie haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. |
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) | Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen wird den Freunden und Förderern der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main übertragen mit der Auflage, es dem Historischen Seminar zugutekommen zu lassen. |
(2) | Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. |
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